0. Präambel

Die Luise-Henriette-Schule möchte allen an Unterricht und Erziehung Beteiligten eine eigenverantwortliche Mitgestaltung des Schullebens ermöglichen.

Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft, Schüler (Die maskuline Pluralform wird aus textökonomischen Gründen für die Gesamtheit des jeweils angesprochenen Personenkreises benutzt.), Eltern und Lehrkräfte, sind aufgefordert, die Zusammenarbeit in unserer Schule im Sinne einer „demokratischen Schule“ aktiv zu fördern.

  • Jeder soll lernen, seine eigenen Rechte zu wahren und die Rechte anderer zu achten.
  • Jeder soll lernen, tolerant zu sein, und jeden so zu achten, wie er ist.
  • Jeder soll lernen, Konflikte friedlich zu lösen.
  • Jeder soll lernen, Verantwortung zu übernehmen und sich dieser auch bewusst zu sein.

Diese Verhaltensweisen ermöglichen, dass jeder seine Meinung angstfrei vertreten kann, aber auch in der Lage ist, berechtigte Kritik zu akzeptieren. Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme müssen selbstverständliche Verhaltensweisen im schulischen Zusammenleben sein.

1. Rechte und Pflichten der an der Schule Beteiligten

Alle am Schulleben Beteiligten haben die Möglichkeit, entsprechend ihrer rechtlichen Stellung in demokratischer Weise an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit mitzuwirken.

Die Schüler können dieses im Rahmen des Unterrichts durch Einbeziehung in die Planung des Unterrichtes, von Projekten und bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen tun.

Jeder Schüler hat Anspruch auf Unterricht. Ihm steht zu, Auskünfte über die Bewertungsmaßstäbe und über seinen Leistungsstand zu erhalten.

Jeder Schüler ist verpflichtet, am Unterricht der Schule regelmäßig teilzunehmen und mitzuarbeiten, die im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens einzuhalten.

Der Schüler kann seine Interessen als einzelner, über die gewählten Klassensprecher oder die Gesamtschülervertretung wahrnehmen.

Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, die Schüler zu unterrichten und ihren Erziehungsauftrag wahrzunehmen. Die Lehrer üben die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Schüler aus.

Die Erziehungsberechtigten sind angehalten, die Arbeit der Schule zu unterstützen und bei der Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgaben mitzuwirken.

Viele Probleme können nur in Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule gelöst werden.

2. Allgemeines Verhalten

Von den Schülern wird erwartet, dass sie sich nicht nur in der Schule, sondern auch auf dem Schulweg rücksichtsvoll und höflich benehmen. Auch von diesem Verhalten wird das Bild unserer Schule geprägt.
Alle Schüler bemühen sich, bei schulischen Problemen ihren Klassenkameraden Hilfe zu leisten.
In einer Gemeinschaft entstehen zwangsläufig Konflikte. Sie müssen sachlich und ohne verbale Entgleisungen und körperliche Gewalt gelöst werden.
Die Schule ist mit all ihren Einrichtungen öffentliches Eigentum. Deshalb trägt jeder Einzelne Verantwortung für Einrichtungsgegenstände, Außenanlagen und Unterrichtsmaterialien. Wer mutwillig oder grob fahrlässig etwas beschädigt oder verschmutzt, muss Schadenersatz leisten.
Das getrennte Sammeln von Müll schont die Umwelt und senkt Ausgaben. Die dadurch erzielten Einsparungen kommen uns allen zugute. Deshalb gehören Abfälle in den richtigen Mülleimer.

Die Benutzung von Handys und sonstigen elektronischen Geräten ist auf dem Gelände der Luise-Henriette-Schule für Schülerinnen und Schüler verboten. Für „Notanrufe“ steht da Sekretariat zur Verfügung.

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird das benutze Gerät, um erzieherisch einzuwirken, für einen angemessenen Zeitraum in der Schule verwahrt und anschließend wieder ausgehändigt.

Mitgebrachte elektronische Geräte sind bei schriftlichen Arbeiten am Lehrertisch abzulegen.

3. Zeitenregelung und Pausenordnung

Die Unterrichtsstunden beginnen und schließen pünktlich nach folgendem Plan:

Bei Unterricht nach verkürzten Stunden gilt folgender Plan:

  • 1. Stunde: 8.00 – 8.30 Uhr
  • 2. Stunde: 8.35 9.05 Uhr
  • 3. Stunde: 9.25 9.55 Uhr
  • 4. Stunde: 10.00 – 10.30 Uhr
  • 5. Stunde: 10.50 – 11.20 Uhr
  • 6. Stunde: 11.25 11.55 Uhr
  • 7. Stunde: 12.05 12.35 Uhr
  • 8. Stunde: 12.40 – 13.10 Uhr

Die Schüler können ab 7.45 Uhr ihre von der Frühaufsicht aufgeschlossenen Klassenräume aufsuchen. Jede Lehrkraft und jeder einzelne Schüler ist dafür verantwortlich, dass der Unterricht der ersten und aller folgenden Stunden pünktlich begonnen werden kann. Um den Unterrichtsbeginn mit dem Klingelzeichen zu ermöglichen, ist es notwendig, dass alle am Unterricht Beteiligten den Unterrichtsraum rechtzeitig aufgesucht, ihre Arbeitsmaterialien ausgepackt, das Essen und Trinken eingestellt haben und ruhig auf ihrem Platz sitzen. Ist der Lehrer nach fünf Minuten nicht erschienen, teilt der Klassensprecher dies im Sekretariat mit.

Nach der 2. und 4. Stunde sind größere Pausen, in denen die Klassenräume verlassen werden müssen.

Bei Regen muss das Schulgebäude nicht verlassen werden.

Aus versicherungstechnischen und rechtlichen Gründen ist das Verlassen des Schulgeländes vor Unterrichtsende für Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 untersagt. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Genehmigung eines Lehrers bzw. der Erziehungsberechtigten vorzulegen.

4. Fehlen und Beurlauben

Grundsätzlich gilt für alle Schüler die Schulpflicht. Schüler, die die allgemeine zehnjährige Schulpflicht erfüllt haben und die Schule freiwillig weiter besuchen, haben dieselben Pflichten wie schulpflichtige Schüler.

Schulversäumnisse aus Krankheits- oder anderen triftigen Gründen werden von den Erziehungsbe-rechtigten oder bei volljährigen Schülern von diesen selbst am selben Tag bis 07.30 Uhr mündlich (oder schriftlich per E-Mail an sekretariat@l-h-g.de und in Kopie an den Klassenleiter/stellv. Klassenleiter/Tutor) und spätestens am dritten Tag den Klassenleitern oder Tutoren schriftlich mitgeteilt. Spätestens bei Rückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung vor, aus der Grund und Dauer des Fernbleibens ersichtlich sind.

Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Im Krankheitsfalle sollte möglichst eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Bei voraussehbarem Fehlen in begründeten Einzelfällen ist rechtzeitig eine Beurlaubung zu beantragen.

Bei Fernbleiben aus krankheitsbedingten Gründen vor oder nach Ferien ist grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Schülern ab der 10. Klasse ist bei krankheitsbedingtem Fehlen bei angekündig-ten Leistungsüberprüfungen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht kann zur Streichung aus der Schülerliste führen.

  • Der Beurlaubungsantrag ist unter Angabe der Gründe von einem Erziehungsberechtigten, oder bei Volljährigkeit vom Schüler, mindestens 10 (Werk-) Tage vorher bei der Schule zu stellen.
  • Für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen ist der Klassenlehrer oder in der gymnasialen Oberstufe der Oberstufentutor zuständig; bei stundenweiser Beurlaubung kann die Entscheidung vom jeweils betroffenen Lehrer getroffen werden.
  • Über Beurlaubungen aus wichtigem Grunde für die Zeit vor Beginn oder nach Ende der Ferien, sowie über Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet der Schulleiter nach Stellungnahme des Klassenleiters oder des Oberstufentutors. Grundsätzlich sind Unterlagen in schriftlicher Form beizufügen, die den Beurlaubungsgrund bestätigen.
  • Darüber hinausgehende Beurlaubungen sind nur bei schwerwiegenden Gründen zeitlich begrenzt zulässig.

5. Erziehungsmaßnahmen

Um das in der Schulordnung angestrebte Verhalten zu üben und zu verstärken und um Fehlverhalten zu vermeiden, sollten folgende erzieherische Mittel angewendet werden:

  • Angemessene Anerkennung und Würdigung von Schülern, die sich in besonderer Weise für die Schulgemeinschaft einsetzen
  • Erwünschte Verhaltensweisen und Regeln zur Vermeidung von Konflikten gemeinsam erfassen und besprechen
  • Hilfestellung geben, um Fehlverhalten zu korrigieren
  • Andauernder intensiver Dialog zwischen den beteiligten Gruppen und Individuen
  • Identifikation und Engagement entwickeln, Initiative unterstützen und dabei Möglichkeiten anbieten, sich in der Schulgemeinschaft einzubringen. (Arbeitsgemeinschaften, GSV, Klassenraumgestaltung, Planung und Durchführung von Projekten, etc.)
  • Die Notwendigkeit von Pflichten und Regeln vermitteln
Bei festgestelltem Fehlverhalten sind die effektivsten und an erster Stelle anzuwendenden erzieherischen Mittel solche, durch die es gelingt, Schülern ihre Fehler vor Augen zu führen, und eine adäquate Verhaltensänderung herbeizuführen.

Sollten diese jedoch nicht den erhofften Erfolg nach sich ziehen oder handelt es sich um ein schwerwiegendes Vorkommnis, sind Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen (Schulgesetz §§ 62/63) anzuwenden. In weniger gravierenden Fällen kann die Schule pädagogische Maßnahmen anordnen.

Bei Verstößen gegen die Schulordnung werden die Eltern umgehend informiert.

Alle am Schulleben Beteiligten sind zur Einhaltung dieser Schulordnung und übergeordneter rechtlicher Vorschriften verpflichtet.

Hier finden Sie die offizielle und aktuelle Fassung der Schulordnung als Download:

Schulordnung des LHG in der Fassung vom 09.09.2019