Satzung des Fördervereins der Luise-Henriette-Oberschule e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Luise-Henriette-Oberschule (LHS)“

mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in 12099 Berlin-Tempelhof, Germaniastraße 4-6. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 15406 NZ beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§2 Zweck des Vereins und Verwendung der Mittel
(1) Der Verein fördert und unterstützt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Luise-Henriette-Oberschule und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, schulische Aktivitäten zu fördern und zu initiieren. Dies wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Klassen, Kursen und Arbeitsgemeinschaften (z.B. Beschaffung von Sportgeräten, Musikinstrumenten, Materialien für künstlerisches Gestalten, u.ä.) sowie finanzielle Unterstützung von sozial schwachen Schülern bei Klassen- und Kursfahrten, falls keine ausreichende Bezuschussung durch staatliche oder andere Stellen erfolgt.
(2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie zur Abdeckung der Verwaltungskosten des Vereins verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder sonstigen Vorteile aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Luise-Henriette-Oberschule in Berlin-Tempelhof, die es für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muss. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile.

§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
– Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Schülern oder ehemaligen Schülern,
– Lehrer und andere Personen, die an der Schule tätig sind oder waren,
– Schüler der gymnasialen Oberstufe oder ehemalige Schüler der LHS.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund nach Beschluss des Vorstandes – im Einspruchsfall durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Austrittserklärung hat spätestens am 30. Juni eines Jahres schriftlich an den Vorstand mit Wirkung ab 1. August zu erfolgen.

§4 Beitrag und Abrechnungszeitraum
Zur Deckung der Verwaltungskosten des Vereins wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben, der am 1. August eines jeden Jahres im voraus zu entrichten ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand. Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt am 01.08. und endet am 31.07. eines jeden Jahres.

§5 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vereins wählen zu Beginn des Rechnungsjahres in der Mitgliederversammlung den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer eines Jahres. Fordern mindestens 2/3 der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes, so sind innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.

§6 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus der/ dem Vorsitzenden, Stellvertreter(in), Kassenwart(in) und Schriftführer(in). Der Vorstand erhält für seine Arbeit keine Vergütung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind Vorsitzende(r) sowie Stellvertreter(in). Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Änderungswünsche zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (nach §8) entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und wählt einen neuen Vorstand. Sie beschließt über Satzungsänderungen sowie Anträge der Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
An der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes können Vertreter der Schule mit beratender Stimme teilnehmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Wunsch von mindesten 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Sie soll innerhalb von 14 Tagen stattfinden.

§8 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte jährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zur Überwachung der Rechnungslegung des Vereins.

§9 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist in einer Mitgliederversammlung die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfordelich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Sollten einzelne Teile der Satzung unwirksam sein, so ist nicht die ganze Satzung unwirksam.

§10 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 31.05.1995 in Kraft.