Satzung des Fördervereins der Luise-Henriette-Oberschule e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Luise-Henriette-Schule (LHS)“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin – Tempelhof.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Verwendung der Mittel

Der Verein fördert und unterstützt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Luise-Henriette-Schule und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, schulische Aktivitäten zu fördern und zu initiieren. Dies wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Klassen, Kursen und Arbeitsgemeinschaften (z.B. Beschaffung von Sportgeräten, Musikinstrumenten, Materialien für künstlerisches Gestalten u.ä.) sowie finanzielle Unterstützung von sozial schwachen Schülern bei Klassen- und Kursfahrten, falls keine ausreichende Bezuschussung durch staatliche oder andere Stellen erfolgt.

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Abdeckung der Verwaltungskosten des Vereins verwendet werden.

Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder sonstigen Vorteile aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

  • Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Schülern oder ehemaligen Schülern,
  • Lehrer und andere Personen, die an der Schule tätig sind oder waren,
  • Schüler der gymnasialen Oberstufe oder ehemalige Schüler der LHS.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Inhalt oder Sinn der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten voll entrichtet.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf  Vermögensteile, insbesondere nicht auf  Beitragsrückzahlung.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, aus dem auch die Verwaltungskosten des Vereins gedeckt werden. Er ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich bis zum 31. Mai zu berufen. Die Berufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Eine Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Sie soll innerhalb eines Monats stattfinden.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zwecks des Vereins enthält, ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im Wortlaut sowie die Ergebnisse der Abstimmungen  aufzuführen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

An der Mitgliederversammlung können Vertreter der Schule mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, er erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

§ 7 Abrechnung und Prüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat jeweils bis zum 30. April die Jahresrechnung in Form einer Einnahmen-Ausgabenrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.

Zur Prüfung der Jahresrechnung sind für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und den Bericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 8 Auflösung

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Luise-Henriette-Schule in Berlin-Tempelhof, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden muss.